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Satzung

Die Satzung des VTO e.V.

Satzung des „Verein für Tanzlehrer und Übungsleiter im Orientalischen Tanz“

Anmerkung: zur Übersichtlichkeit wurden Bezeichnungen in männlicher Form gewählt (hier gelten weibliche Bezeichnungen analog)

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen    Verein für Tanzlehrer und Übungsleiter im Orientalischen Tanz 

- nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V. -

Er  wird im Vereinsregister Gelnhausen mit dem Sitz in Biebergemünd eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist :

    1. die Pflege und Förderung des Tanzsportes - insbesondere des Orientalischen Tanzes und der Orientalischen Folklore - und die Wahrung seines ideellen Charakters,

    2. Organisation und Durchführung der Aus- und Weiterbildung von Tanzlehrern und Übungsleitern für den Bereich Orientalischer Tanz und Folklore,

    3. Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder sowie

    4. die Förderung des allgemeinen kulturellen Zusammenlebens.

Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

      a) Organisation und Durchführung der Aus- und Weiterbildung von Tanzlehrern, Dozenten und Übungsleitern für Orientalischen Tanz,

      b) Erarbeitung einheitlicher Unterrichtsinhalte zur Qualitätssicherung der Ausbildung im Orientalischen Tanz,

      c) Durchführung von Seminaren und Informationsveranstaltungen,

      d) Kontaktpflege zu anderen Tanzvereinen und -verbänden sowie

      e) Koordination der unterschiedlichen Interessen der Mitglieder.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an den Verein dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

(2) Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft  

(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche (passive), fördernde und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer als Tanzlehrer, Dozent oder Übungsleiter für Orientalischen Tanz tätig ist oder eine solche Tätigkeit durch die Mitgliedschaft anstrebt.

(3) Außerordentliches Mitglied kann jede Person werden, die dem Tanzsport bzw. der Orientalischen Tanzkunst verbunden ist.

(4) Darüber hinaus kann jedermann förderndes Mitglied werden, der die Ziele des Vereins fördern will.

(5) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Das Aufnahmegesuch muss Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift sowie als ordentliches Mitglied Angaben zur bisherigen bzw. beabsichtigten Unterrichtstätigkeit enthalten.

(6) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

(7) Gegen eine Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.

(8) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft muss der Vorstand einstimmig beschließen und der Mitgliederversammlung bekannt geben.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.

(2) Der Austritt ist schriftlich an den Vorstands zu richten. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Während der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige weiterhin die sich aus der bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Die Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Vorstands wieder zurückgenommen werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise unterlässt. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen und in der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

(4) Ein Mitglied kann weiterhin ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane vorliegt. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Gegen seine Entscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen bekannt zu machen ist, ist die Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung zulässig. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist zum Ende des Folgemonats wirksam.

§ 6  Rechte der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche und Ehrenmitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen und hat Antrags- und Stimmrecht.

(2) Außerordentliche und fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben zwar ein Antrags-, jedoch kein Stimmrecht.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an den vom Verein durchgeführten Schulungsmaßnahmen gemäß Ausschreibung teilzunehmen. Ausnahmen können vom Vorstand genehmigt werden.

(4) Der Verein unterstützt die Mitglieder durch Auskünfte, Rat und Beistand in allen fachlichen sowie sozialen Fragen. Die dadurch ggf. entstehenden Kosten hat das Mitglied zu ersetzen. Im Hinblick auf entstehende Auslagen und Kosten kann der Verein Vorschüsse anfordern.

§ 7  Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.

(2) Die Mitglieder haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten. Entscheidungen des Vereins sind für alle Mitglieder bindend.

(4) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Einzelheiten werden in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Die Fälligkeit der Beitragszahlung tritt ohne Mahnung ein.

(5) Einem Mitglied, das in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundungs- oder Erlassungsgesuche entscheidet der Vorstand.

(6) Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. (7) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 8  Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:  a)  die Mitgliederversammlung

    b)  der Vorstand

(2) Das Amt im Verein ist ehrenamtlich.

(3) Über jede Sitzung eines Organs ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Schriftführer oder in Vertretung von einem Protokollführer zu führen, zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten.

§ 9  Mitgliederversammlung  

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal innerhalb eines Kalenderjahres abgehalten werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn:

 a) es der Vorstand beschließt oder

      b) die Einberufung von 1/4 der ordentlichen und Ehrenmitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

(3) Einberufungsorgan ist der Vorstand, der Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung festlegt.

(4) Zu jeder Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen eingeladen, es gilt das Datum des Poststempels. Hierzu kann auch ein geeignetes Veröffentlichungsorgan verwendet werden. Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung enthalten.

(5) Jedes ordentliche und Ehrenmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die endgültige Tagesordnung ist bei Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 10  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung  

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:

(1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Erteilung oder Verweigerung der Entlastungen;

(2) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages; Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage;

(3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

(4) Wahl der Kassenprüfer;

(5) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins;

(6) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(7) als Einspruchs- oder Berufungsinstanz zwecks Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder Mitglieds.

§ 11  Beratung und Beschlussfassung  

(1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, ansonsten ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

Bei Vorstandswahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter übertragen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.

(3) Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder in Vertretung einem entsprechend zu benennenden Protokollführer.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und für einen Auflösungsbeschluss ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Es wird offen abgestimmt, es sei denn, ein ordentliches oder Ehrenmitglied beantragt geheime Abstimmung.

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat diese Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll zumindest folgende Punkte enthalten:

 a) Bericht des Vorstands

 b) Bericht des Kassierers und des Kassenprüfers

      c) Entlastung des Vorstands; Wahlen, soweit diese erforderlich sind

 f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 g) Verschiedenes

§ 12  Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

      a) dem 1. Vorsitzenden,

      b) dem 2. Vorsitzenden,

      c) dem Schriftführer und

      d) dem Kassierer.

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können den Verein mit Innen- und Außenwirkung gemeinsam vertreten. In den erweiterten Vorstand können bei Bedarf zusätzlich Beisitzer gewählt werden. Alle Mitglieder des Vorstands haben gleiches Stimmrecht.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Als Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, kann sich der Vorstand durch Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

(4) Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen und führt eigenverantwortlich Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen kann der Kassierer nach entsprechenden Vorstandsbeschlüssen selbsttätig vornehmen und unterschreiben.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen entsprechenden Vertreter. Sie werden für drei Jahre gewählt und können ebenfalls wiedergewählt werden. Ihnen obliegt die unabhängige Prüfung des Rechnungswesens.

§ 13  Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands  

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

(2) Ist die Mitgliederversammlung zuständig, kann die Erledigung aber nicht bis zu deren Einberufung warten, so ist der Vorstand verpflichtet, selbst zu handeln. Solche Vorgänge sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

(3) Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Beauftragte einsetzen.

§ 14  Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands  

(1) Sitzungen des Vorstands sollen mit einer Frist von drei Wochen einberufen werden. 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner geschäftsführenden Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand kann bei Einstimmigkeit auch im schriftlichen Verfahren beschließen.

§ 15  Rechnungslegung  

(1) Die Rechnungslegung besteht aus einer für das Geschäftsjahr zu erstellenden Gewinn- und Verlustrechnung.

(2) Das Rechnungswesen ist nach Prüfung durch den Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen.  

§ 16 Auflösung des Vereins    § 17 Inkrafttreten