(1) Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Das Amt im Verein ist ehrenamtlich.
(3) Über jede
Sitzung eines Organs ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Schriftführer oder in Vertretung von einem Protokollführer zu führen, zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal innerhalb eines Kalenderjahres abgehalten werden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn:
a) es der Vorstand beschließt oder
(3) Einberufungsorgan ist der Vorstand, der Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung festlegt.
(4) Zu jeder Mitgliederversammlung wird schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen
eingeladen, es gilt das Datum des Poststempels. Hierzu kann auch ein geeignetes Veröffentlichungsorgan verwendet werden. Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung enthalten.
(5) Jedes ordentliche und
Ehrenmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die endgültige Tagesordnung ist bei Beginn der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
(1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Erteilung oder Verweigerung der Entlastungen;
(2) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages; Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage;
(3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
(4) Wahl der Kassenprüfer;
(5) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins;
(6) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(7) als Einspruchs- oder Berufungsinstanz zwecks Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder Mitglieds.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung
(1) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, ansonsten ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein
Mitglied des Vorstands anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
Bei Vorstandswahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter übertragen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.
(3) Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder in Vertretung einem entsprechend zu benennenden Protokollführer.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und für einen Auflösungsbeschluss ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Es wird offen abgestimmt, es sei denn, ein ordentliches oder Ehrenmitglied beantragt geheime Abstimmung.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält
kein Kandidat diese Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll zumindest folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Bericht des Kassierers und des Kassenprüfers
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Verschiedenes
§ 12 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer und
d) dem Kassierer.
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können den Verein mit Innen- und Außenwirkung gemeinsam vertreten. In den erweiterten Vorstand können bei Bedarf zusätzlich Beisitzer gewählt
werden. Alle Mitglieder des Vorstands haben gleiches Stimmrecht.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Als
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, kann sich der Vorstand durch Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
(4) Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen
und führt eigenverantwortlich Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen kann der Kassierer nach entsprechenden Vorstandsbeschlüssen selbsttätig vornehmen und unterschreiben.
(5) Die
Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen entsprechenden Vertreter. Sie werden für drei Jahre gewählt und können ebenfalls wiedergewählt werden. Ihnen obliegt die unabhängige Prüfung des Rechnungswesens.
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
(2) Ist die Mitgliederversammlung zuständig, kann die Erledigung
aber nicht bis zu deren Einberufung warten, so ist der Vorstand verpflichtet, selbst zu handeln. Solche Vorgänge sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
(3) Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Beauftragte einsetzen.
§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Sitzungen des Vorstands sollen mit einer Frist von drei Wochen einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner geschäftsführenden Mitglieder anwesend sind. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand kann bei Einstimmigkeit auch im schriftlichen Verfahren
beschließen.
§ 15 Rechnungslegung
(1) Die Rechnungslegung besteht aus einer für das Geschäftsjahr zu erstellenden Gewinn- und Verlustrechnung.
(2) Das Rechnungswesen ist nach Prüfung durch den Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen.
§ 16 Auflösung des Vereins § 17 Inkrafttreten